Deutsche Krankenkassa

Abrechnung mit einer Versicherung in Deutschland

Psychotherapie ist eine wichtige Gesundheitsleistung, deren Kosten in der Regel von den Krankenkassen zum Teil oder häufig für Sie als deutsche*r Versicherte*r auch zur Gänze übernommen werden. Für viele Versicherte in Deutschland stellt jedoch die Inanspruchnahme dieser Leistung im Ausland eine besondere Herausforderung dar, da die Abrechnungen oft mit bürokratischen Hürden verbunden sind.

In meiner Praxis in Wien biete ich Ihnen als Versicherte*r einer deutschen Krankenkasse die Möglichkeit, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dank Fortbildungen, unter anderem in der spezifischen Abrechnung mit den deutschen Krankenkassen, und meiner Erfahrung in diesem Bereich, erhalten Sie eine fundierte und individuell angepasste Behandlung mit größtmöglicher Chance, dass die Krankenkassen Ihre Psychotherapie im Ausland bewilligen.

Die Abrechnung erfolgt gemäß des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die das Honorar für einzelne Stunden anhand der sogenannten Gebührenordnungspositionen (GOP) vorgibt. Die Abrechnung anhand des EBM mit den Tarifen der GOP entspricht damit genau dem Ablauf des deutschen Ordnungssystems und vereinfacht den Prozess der Abrechnung mit Ihrer Krankenkassa.

Falls Sie Fragen zu den Abrechnungsmodalitäten oder Voraussetzungen haben, hoffe ich Ihnen mit folgender Schritt-für-Schritt Anleitung eine Übersicht zu verschaffen. Weitere Fragen oder Unklarheiten klären wir gerne gemeinsam in der Therapie.

Einreichung bei Ihrer deutschen Krankenkassa Schritt-für-Schritt

Sprechstunden GOP/EBM: 35151

Die psychotherapeutische Sprechstunde in Deutschland ist mit dem Erstgespräch in Österreich gleichzusetzen. Die Sprechstunde dient zur ersten Abklärung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und zur Empfehlung weiterer Hilfen. In dieser wird entschieden, ob die Symptome eine Behandlung erfordern und ob mit einer Akutbehandlung oder einer Richtlinienpsychotherapie fortgesetzt werden soll.

Mindestens eine Sprechstunde ist verpflichtend für eine weiterführende Psychotherapie gemäß den deutschen Richtlinien, es können aber zwischen 1 und 3 Sprechstunden á 50min. abgehalten und mit Ihrer Krankenkassa verrechnet werden.

Willensbekundung & Kontaktaufnahme mit der Krankenkassa

Die sogenannte "Willensbekundung" ist ein wesentlicher Schritt im deutschen Krankenkassen-Recht. Nach dieser tritt der Versicherungsfall ein und Sie haben Anspruch auf eine Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse. Dazu müssen Sie sich spätestens nach der ersten Stunde bei Ihrer Krankenkasse melden (formlos via Mail oder App) und dieser mitteilen:

„Ich, Name möchte ab Datum bei Name Therapeut (Therapiemethode) eine Psychotherapie in Österreich beginnen.“

Zudem sollten Sie mit ihrer Krankenkasse auch weiter Kontakt aufnehmen und erfragen welche Kosten genau übernommen werden.

Im Falle einer akuten Krise oder beim ersten Auftreten einer Erkrankung kann auch eine Akutbehandlung (GOP/EBM: 35152) im Rahmen von maximal 12 Sitzungen á 50min (1x pro Jahr) direkt angeschlossen werden.

Probatorische Sitzungen GOP/EBM: 35150

In den meisten Fällen folgen nach den Erstgesprächen und der Willensbekundung die probatorischen Sitzungen vor dem Beginn einer „Richtlinienpsychotherapie“. Es sind hierbei zwischen 2 und 4 probatorische Sitzungen á 50min. möglich. In diesen probatorischen Sitzungen wird abgeklärt, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen Erkrankung erfolgversprechend ist.

In Deutschland gibt es für die Krankenkassen 4 anerkannte Therapierichtungen:

  • Analytische Therapie (AT)
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)
  • Verhaltenstherapie (VT)
  • Systemische Therapie (ST)

Da es in Österreich mehrere unterschiedliche psychotherapeutische Methoden gibt, müssen diese in der Verrechnung mit einer deutschen Krankenkasse angeglichen werden. Meine psychotherapeutische Methode die „Individualpsychologie“ lässt sich dabei sowohl zur analytischen Therapie (AT) als auch zur tiefpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) zuordnen. Somit können im Regelfall auch beide Ansätze beantragt werden.

„Richtlinienpsychotherapie“: Kurz-(KZT) und Langzeittherapie (LZT)

In der Richtlinienpsychotherapie kann nach den probatorischen Sitzungen entweder eine Kurzzeittherapie (12 Stunden) oder eine Langzeittherapie (60-160 Stunden im ersten Antrag) beantragt werden. Insgesamt kann die Kurzzeittherapie auf 24 Stunden und die Langzeittherapie auf 100-300 Stunden verlängert werden. Es kann jedoch auch zunächst eine Kurzzeittherapie beantragt werden, die dann in eine Langzeittherapie umgewandelt wird, wodurch das Kontingent der Langzeittherapie jedoch um die konsumierten Stunden in der Kurzzeittherapie sinkt.

Bei einer Behandlung innerhalb Deutschlands ist es üblich, dass zuerst eine Kurzzeittherapie (KTZ1) (12 Stunden) stattfindet, worauf häufig eine zweite Kurzzeittherapie (KTZ2) (erneut 12 Stunden) folgt. Bei Bedarf wird eine Langzeittherapie (LZT1) (60-160 Stunden abzgl. der konsumierten 24 Stunden aus der KTZ) angehängt, die durch eine weitere Langzeittherapie (LZT2) (weitere 40-140 Stunden) verlängert werden kann.

Dies ist vor allem deswegen die Norm, weil die Kurzzeittherapien 1 & 2 innerhalb einer Therapie in Deutschland nicht gutachtenpflichtig, sondern nur anzeigepflichtig bei der Krankenkasse sind, und die Kassa die Therapie daher auch nicht ablehnen oder nur einen Teil der beantragten ersten 24 Stunden bewilligen kann. Bei einer Psychotherapie im Ausland ist es jedoch häufig der Fall, dass die Kassen dennoch einen Bericht für die Refundierung der Kurzzeittherapien einfordern.

Daher ist es ratsam, dass Sie sich bei Ihrer Krankenkassa zu erkundigen, ob diese bei einer Psychotherapie in Österreich durch einen eingetragenen Psychotherapeuten in die Liste des Bundesministeriums bereits einen Bericht für eine beantragte Kurzzeittherapie (KTZ) möchte.

Wenn die Kassa keinen Bericht für eine Kurzzeittherapie (KZT) möchte, ist es sinnvoll mit der Beantragung dieser zu starten. Möchte die Kassa jedoch an dieser Stelle bereits einen Bericht, ist es ökonomischer direkt eine Langzeittherapie (LZT) zu beantragen, da die Kassa im Regelfall nur die Kosten für die Erstellung des Berichts bei einer Langzeittherapie übernimmt und sie diese im Fall eines Berichts für die Kurzzeittherapie sonst eventuell selbst tragen müssten.

Ärztlicher Befund / Konsiliarbericht

Der ärztliche Befund oder auch Konsiliarbericht ist bei Beginn einer Kurzzeittherapie (KZT) oder Langzeittherapie (LZT) einzuholen und wird von mir an Ihre Krankenkassa geschickt. Dazu müssen Sie vor dem Antrag der KZT oder LZT einmal zu einem*r Hausärzt*in oder einem*r Fachärzt*in für Psychiatrie gehen.

Der Konsiliarbericht kann folgende Inhalte aufführen: Aktuelle Beschwerden, Angaben zum psychischen und somatischen Befund, relevante anamnestische Daten in Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden, medizinische Diagnosen, Differenzial- und Verdachtsdiagnosen, relevante Vor- und Parallelbehandlungen (z.B. laufende Medikation) und ggf. vorliegende Befunde.

Damit Ihr Konsiliarbericht alle relevanten Informationen erhält, gebe ich Ihnen vor Ihrem Arzttermin dafür einen Begleitbrief für Ihren Arzt oder Ihre Ärztin mit.

Antrag an den medizinischen Dienst

Für die Bewilligung einer Langzeittherapie (LZT) ist in jedem Fall das Stellen eines Antrags und eine fachspezifische Begutachtung durch einen Gutachter oder eine Gutachterin notwendig. Dieser Antrag wird von mir erstellt und ist sehr umfangreich. Er enthält einige private Informationen über Sie inklusive der Therapieplanung einer analytischen Psychotherapie (max. 160 Stunden) oder einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie (100 Stunden).
Beide Therapieformen könnten nach Ausschöpfung der Stunden nochmal um ungefähr denselben Stundenanteil verlängert werden.

Es wird sichergestellt, dass der Gutachter oder die Gutachterin mit dem Bericht alle relevanten Informationen über die Ausgangssituation und die Therapieplanung erhält. Der Bericht wird anonymisiert mit einer Verschlüsselung übermittelt, sodass der Gutachter oder die Gutachterin nicht erfährt, um wen es sich handelt. Ihre Krankenkassa wiederum erhält aufgrund dieser Verschlüsselung nicht die privaten und der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Informationen über Sie, die der Gutachter oder die Gutachterin erhält.

Die Erstellung eines Antrags für die deutsche Krankenkassa ist mit einem deutlich höheren Aufwand als beispielsweise der Kostenzuschuss in Österreich verbunden. Daher wird dieser auch wie in Deutschland üblich in Rechnung gestellt. Sie erhalten das Geld anschließend von Ihrer Krankenkassa zurück.

Die Inhalte des Antrags werden zuvor mit Ihnen gemeinsam besprochen, es ist jedoch Ihrerseits nicht möglich, Einsicht in diesen Antrag zu nehmen. Der Antrag wird anschließend von mir an die Krankenkassa und den bzw. die Gutachter*in gesendet.

Anschließend haben die Krankenkassa und die Gutachter*innen für eine KZT drei Wochen und für eine LZT fünf Wochen Zeit, diesen Antrag zu bearbeiten. Bei einer Psychotherapie im Ausland kann es jedoch zu etwas längeren Wartezeiten kommen. Ihr Nachfragen bei der Krankenkassa, sollten diese Zeiten überschritten werden, kann sich lohnen.

Als Antwortschreiben erhalten Sie dann entweder eine Bewilligung oder eine Ablehnung des Antrags. Bei einer Ablehnung wird seitens der Gutachter*innen mitgeteilt, aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt wurde. In manchen Fällen ist beispielsweise die Begründung für die Psychotherapie nicht ausreichend dargelegt worden, womit anschließend ein neuer Antrag mit ergänzter Begründung bzw. spezifischer Antwort auf offene Fragen gestellt werden kann.

Beginn der Therapie

Nachdem Sie dann die Bewilligung für die Psychotherapie im vollen Ausmaß der bewilligten Stunden oder einen Teil der beantragten Stunden erhalten haben, ist die Krankenkassa mit der Bezahlung der Therapie beauftragt.

Einreichung der Honorarnoten

In Deutschland rechnen die Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen mit den Krankenkassen im Regelfall direkt ab. Aufgrund eines deutlich höheren Aufwands ist das für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Ausland meist nicht möglich oder mit sehr hohen Komplikationen verbunden. Daher stelle ich die Honorarnoten direkt an Sie aus. Mit den Honorarnoten und den Zahlungsbelegen (Überweisungsbestätigung) bekommen Sie dann die Kosten von Ihrer Krankenkassa zurückerstattet. Diese Rückerstattung geschieht meist in 1-2 Wochen. In manchen Fällen behält sich die Krankenkassa zwischen 5-11% der Kosten ein. Somit ist es möglich, dass für Sie ein solcher Selbstkostenanteil entsteht. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Krankenkassa welche Kosten diese bei einer bewilligten Psychotherapie genau übernimmt.